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Meldepflichten für Sonderklassegelder, Notarztdienste, Vertretungsärzte etc.

Hier lesen Sie, welche Stellen zu informieren sind.


1. Ärztekammer:
Handelt es sich um Klassegelder, die neben einem Anstellungsverhältnis als Einkommen aus selbständiger Arbeit versteuert werden müssen, sind diese als ärztliche Nebeneinkünfte der Ärztekammer zu melden. Werden ausschließlich oder nebenbei Vertretungstätigkeiten, Notarztdienste etc. geleistet bzw. Sonderklassegelder bezogen, so ist die Art der Tätigkeit ebenfalls der Ärztekammer zu melden.

2. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft:
Die oben genannten Einkünfte unterliegen der Pflichtversicherung (Pensions- und Unfallversicherung). Wenn die Meldung an die Ärztekammer erfolgt, leitet diese die Information an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft weiter. Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Antrag auf Befreiung der Beiträge gestellt werden.

3. Finanzamt:
Falls bisher noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Fragebogen "Verf24" auszufüllen und innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit an das Finanzamt zu schicken. Damit verbunden ist die Ermittlung eines Gewinnes. Das bedeutet, dass alle mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben gesammelt werden müssen und daraus ein Gewinn errechnet werden muss. Die Belege sind sieben Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf des Jahres ist eine Einkommensteuererklärung (Formular E1 und E1a) und eventuell auch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Eine Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) ist dann nicht mehr durchzuführen.

4. Betriebliche Vorsorgekasse (freiwillig):
Wird eine "Abfertigung für Selbständige" angestrebt, ist spätestens 12 Monate nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Antrag zu stellen. Dieser kann später nie mehr (auch nicht bei eigener Ordination) nachgeholt werden.


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