Gemäß §3 Abs2 Insolvenzordnung (IO) wird der Schuldner durch Zahlung einer Schuld an den (Gemein-)Schuldner nach Insolvenzeröffnung nicht befreit, es sei denn, dass ihm die Verfahrenseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt war. Die Beweislast dafür trifft den (zahlenden) Schuldner.
Nach einer Entscheidung des OGH vom 17. Februar 2011 (OB 4/11v) ist eine Einsichtnahme in die über Internet öffentlich zugängliche Insolvenzdatei grundsätzlich auch von am Wirtschaftsleben teilnehmenden Kleinunternehmen zu verlangen. Eine Ausnahme hält der OGH nur bei Kleinstunternehmen, für die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit ein Internetanschluss nicht tunlich ist, für gerechtfertigt.