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Stethoskop Turnusausbildung im Ausland - Besteuerung in Österreich

Keine zwingende Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen


Viele Ärztinnen und Ärzte verlegen ihren Arbeitsplatz ins Ausland. Aber Achtung: Hier gilt es, auf steuerliche Besonderheiten zu achten. Grundsätzlich kommt dem Wohnsitz eine große Bedeutung für die Besteuerung im jeweiligen Staat zu. Hat der Steuerpflichtige Wohnsitze in verschiedenen Ländern, so ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen für die Ansässigkeit und damit für die Besteuerung entscheidend. 

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat sich mit der knapp zweijährigen Turnusarztausbildung eines österreichischen Medizinstudenten in England beschäftigt:

Dieser Arzt absolvierte seinen Turnus in England, weil kein Ausbildungsplatz in Österreich frei war. Während des Auslandsaufenthalts verfügte er über ein Zimmer in der Wohnung seiner Mutter. Zusätzlich kaufte er sich eine Eigentumswohnung in Österreich, die er nach der Ausbildungszeit im Ausland selbst bewohnen wollte. Abgesehen davon verbrachte er regelmäßig Kurzaufenthalte in Österreich.

Die Frage war nun, ob die Besteuerung seines Gehalts in England oder auch in Österreich zu erfolgen hatte. Im Doppelbesteuerungsabkommen steht, dass Einkünfte aus einem Dienstverhältnis grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sind, wobei dem Staat, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, ebenfalls das Besteuerungsrecht zukommt. Im vorliegenden Fall wurde Österreich als Ansässigkeitsstaat angesehen. Somit kam es zu einer Besteuerung in England und einer Besteuerung unter Verwendung der Anrechnungsmethode (die englische Steuer wird auf die österreichische Steuer angerechnet) in Österreich. Dadurch entstand in Östereich eine empfindliche Nachzahlung.

Der UFS schloss sich in Bezug auf die Steuerberechnung der Meinung des Finanzamtes an: Zentraler Punkt für die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich ist der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt. Hierfür reicht die Innehabung einer Wohnung, wenn diese Wohnung beibehalten und benutzt wird. Im vorliegenden Fall stellte das Zimmer bei der Mutter jedenfalls einen Wohnsitz dar. Gemäß Einkommensteuerrichtlinien ist bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten unter zwei Jahren von keiner Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen auszugehen. Der Kauf der Eigentumswohnung sowie die regelmäßigen Kurzaufenthalte in Österreich widersprachen ebenfalls der Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen. 


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