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Umsatzsteuerpflicht für Ärzte bei Einkauf aus dem EU-Raum

Wann, wo, warum, wie viel?


Ärzte sind mit ihren ärztlichen Leistungen unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet, dass sie einerseits keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen, andererseits aber auch die Umsatzsteuer, die auf den bezahlten Rechnungen ausgewiesen ist, nicht vom Finanzamt zurückholen dürfen.

Dies führt oft zu der falschen Annahme, dass Ärzte im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit nie Umsatzsteuer zahlen müssen. Doch, Achtung: Hier gibt es eine Ausnahme, und zwar den "innergemeinschaftlichem Erwerb", umgangsprachlich auch als "Einkauf im EU-Raum" bekannt.

Was bedeutet innergemeinschaftlicher Erwerb?

Der Arzt wird zum innergemeinschaftlichen Erwerber, wenn er Einkäufe - beispielsweise für medizinische Geräte oder Behandlungsmaterialien - im EU-Raum tätigt und diese im Vorjahr die Grenze von 11.000 Euro überschritten haben oder im laufenden Jahr erstmalig diese Grenze überschreiten. Diese "Einkaufsgrenze" von 11.000 Euro gilt nicht pro EU-Land, sondern für alle (Netto-)Einkäufe innerhalb der EU zusammen. Ist sie überschritten, wird der Arzt wie ein "normaler" Unternehmer behandelt. Dann muss er eine UID-Nummer beantragen. Nun kauft er im EU-Raum ohne Umsatzsteuer ein und liefert in Österreich die österreichische Umsatzsteuer - in der Regel 20% - an das Finanzamt ab. Achtung: Es muss eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abgegeben werden.

Tipp: Wenn Sie größere Einkäufe im EU-Raum planen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Sollten Firmen aus dem EU-Raum Ihre UID-Nummer fordern, kontaktieren Sie uns ebenfalls - denn dies geschieht oft zu Unrecht.


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