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Umsatzsteuer bei bestimmten ärztlichen Leistungen
Schwangerschaftsabbrüche
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Ärzte sind mit ihren ärztlichen Leistungen unecht umsatzsteuerbefreit.
Auf Wunsch der Patientinnen durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche stellen keine unecht steuerbefreiten Umsätze eines Arztes dar (UFS 8.1.2010, RV/0506-L/07). Es muss daher im Regelfall Umsatzsteuer verrechnet werden.
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