Stiftungsvorstände sind bis 30. Juni 2011 zur Meldung von Begünstigten einer Privatstiftung an das zuständige Finanzamt verpflichtet
Ab 1. April 2011 sind Stiftungsvorstände verpflichtet, Begünstigte von Privatstiftungen dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Stiftung zuständigen Finanzamt bis spätestens 30. Juni 2011 mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift sowie dem Zeitpunkt des Beginns und einer etwaigen Beendigung der Begünstigtenstellung zu melden. Nicht zu melden sind jedoch Zeitpunkt und Höhe von Zuwendungen. Die Durchführung der Meldung kann via Finanzonline erfolgen. Für Versicherungs- und Sparkassenstiftungen sowie Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsstiftungen hat keine diesbezügliche Meldung zu erfolgen. Bei Verletzung dieser Meldeverpflichtung kann eine Geldstrafe bis zu EUR 20.000.-- je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten verhängt werden.