|
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit der Entscheidung vom 24.6.2010, RV/1060-W/10 festgestellt, dass das Pendlerpauschale auch bei Teilzeitbeschäftigung zusteht.
Das bedeutet, dass auch für Teilzeitbeschäftigte - wenn die sonstigen Voraussetzungen für das Pendlerpauschale gegeben sind - anteilig das Pendlerpauschale als Werbungskosten angesetzt werden kann.
|