Keine Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ab 1. März 2011
Aufgrund einer EuGH-Entscheidung vom 22.12.2010 erfolgte die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer in der Vergangenheit zu Unrecht und fällt daher mit 1.3.2011 jedenfalls weg. Eine Rückzahlung in der Vergangenheit zu Unrecht vorgeschriebener Umsatzsteuer wird jedoch aufgrund des "Bereicherungsverbotes" gemäß § 239 BAO in der Praxis kaum erfolgen, da nicht der Unternehmer sondern der Konsument die betreffende Umsatzsteuer getragen hat. Durch diese Verringerung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage wird auch die NoVA-Erhöhung im Rahmen der sogenannten Ökologisierung für verbrauchsstarke Kfz tendenziell wieder aufgehoben.