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Schöne Arztpraxen zeichnen sich oft durch stilvolle Einrichtung im Wartezimmer und Behandlungsbereich aus: Teppiche, Antiquitäten oder Gemälde sind keine Seltenheit.
1. Teppiche Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte, geknüpfte Teppiche oder Tapisserien sind regelmäßig dem Grunde nach angemessen, wenn die Anschaffungskosten € 730 pro Quadratmeter nicht übersteigen. Höhere Anschaffungskosten sind ein Hinweis auf eine besonders aufwändige Herstellung und daher als unangemessen auszuscheiden.
Eine Abschreibung für Abnutzung (Afa) darf nur dann angesetzt werden, wenn diese Teppiche tatsächlich einer technischen Abnutzung unterliegen. Wandteppiche und Tapisserien sind keinesfalls abnutzbar. Handgeknüpfte Teppiche, die begangen werden, unterliegen einer technischen Abnutzung. Der Gesetzgeber geht hier von einer 20-jährigen Nutzungsdauer aus. Liegt ein Teppich jedoch im Eingangsbereich oder an einer stark frequentierten Stelle, so ist auch eine kürzere Nutzungsdauer denkbar.
2. Antiquiäten
Als Antiquitäten gelten Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind oder aus einer besonderen Epoche stammen (z. B. Jugendstil).
Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte Antiquitäten (z. B. Schreibtisch) sind dem Grunde nach angemessen. Es kommt allerdings auf die Nutzung der Antiquitäten an. Wird ein Barockschrank ausschließlich als Ziergegenstand verwendet, so ist er der Privatsphäre zuzurechnen. Die Angemessenheit der Höhe nach erfolgt durch einen Vergleich mit einem zweckentsprechenden, qualitativ hochwertigen neuen Möbelstück oder Einrichtungsgegenstand. Sind die Anschaffungskosten der Antiquität um mehr als 25 % höher als diejenigen des vergleichbaren „neuen“ Gegenstandes, so erkennt die Steuer nur die Anschaffungskosten des neuen Gegenstandes an. Der darüber hinausgehende Anteil muss ausgeschieden werden.
Im Regelfall unterliegen Antiquitäten und Kunstgegenstände keiner Abschreibung für Abnutzung (Afa), da sie durch Gebrauch nicht entwertet werden.
3. Gemälde
Bei Gemälden, insbesondere Werken alter Meister wird die Abschreibbarkeit (Afa) allgemein verneint. Handelt es sich bei einem Bild um sogenannte Gebrauchskunst oder Kunsthandwerk, kann davon ausgegangen werden, dass dieses im Wert kaum steigen wird. In diesem Fall kann eine Abschreibbarkeit zulässig sein.
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