Nicht mit 25% besteuerte Kapitalerträge aus Betriebsvermögen erhöhen die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag
Die Kapitalerträge von zum Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanlagen stellen betriebliche Einkünfte dar und erhöhen damit - sofern keine Besteuerung mit 25% oder eine KeSt-Endbesteuerung möglich sind - die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag gem. §10 Einkommensteuergesetz. Auch ab 2011 steuerpflichtige Substanzgewinne auf im Betriebsvermögen befindliches Kapitalvermögen sind nicht von der Endbesteuerungswirkung erfasst und erhöhen daher ebenfalls die betreffende Bemessungsgrundlage.