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Empfängerbenennung bei Auslandszahlungen

Meldepflicht für Auslandszahlungen von mehr als EUR 100.000.-- für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010


Zur Erleichterung der steuerlichen Erfassung von Auslandszahlungen wurden - im Zusammenhang mit medienträchtigen Provisionszahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern - vom Gesetzgeber für Zeiträume nach dem 31.12.2010 eine Meldeverpflichtung für Auslandszahlungen von mehr als EUR 100.000.-- eingeführt. Die Meldeverpflichtung entfällt, wenn für diese Zahlung ein Steuerabzug gem. § 99 EStG oder die Zahlung an eine Gesellschaft erfolgt, die zumindest einem Körperschaftsteuersatz von 15 % unterliegt. Die Verletzung der Meldepflicht sellt eine Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49FinStrG dar und ist mit einer Strafe von 10 % des nicht gemeldeten Betrages, maximal jedoch mit einer Strafe von EUR 20.000. -- bedroht.


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