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Einbruchdiebstahl: Betriebsausgabe oder außergewöhnliche Belastung?

Achtung: Nicht automatisch steuerlich absetzbar!


Einbruchdiebstahl in der Ordination

Wenn in eine Ordination eingebrochen wird und dabei Geräte gestohlen werden bzw. Schaden angerichtet wird, so sind die Ausgaben für die Reparatur bzw. Wiederbeschaffung betrieblich veranlasst und damit eine Betriebsausgabe. Ist der Schaden durch eine Versicherung gedeckt, so ist die Versicherungsentschädigung ebenfalls betrieblich veranlasst und somit eine Betriebseinnahme.

 

Einbruchdiebstahl im privaten Bereich

Nur wenn ein Diebstahl als (Natur-)Katastrophe anerkannt wird, ist er als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Laut Finanzamt mag ein Diebstahl zwar für den Bestohlenen bitter sein, ist aber seiner Art nach einer (Natur-)Katastrophe nicht ähnlich. Daher führt auch der Nachkauf der Gegenstände nicht von vornherein zu einer außergewöhnlichen Belastung. Nur dann, wenn es sich bei den gestohlenen Gütern um Gegenstände handelt, welche zur Lebensführung unerlässlich sind, können sie steuerlich abgesetzt werden. Üblicherweise stehlen Diebe Luxusgüter wie Schmuck oder Gemälde, weil sie einen hohen Wiederverkaufswert haben. Die Wiederbeschaffung dieser Luxusgüter kann nicht steuerlich geltend gemacht werden. Jedoch sind die Kosten für die Beseitigung einer Verwüstung durch Einbrecher sehr wohl als außerordentliche Belastung absetzbar, allerdings nur nach Berücksichtigung des steuerlichen Selbstbehaltes.


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