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Ehrenamtliche Tätigkeiten sind in Österreich weit verbreitet. Es gibt viele Menschen, die nicht nur ihre Freizeit opfern, sondern auch keine Kosten scheuen, um ihr Ehrenamt den Anforderungen entsprechend auszuführen.
Nun besteht des öfteren eine Verknüpfung zwischen der beruflichen und der ehrenamtlichen Tätigkeit. Was liegt also näher, als die damit verbundenen Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen? Hier hat jedoch der Unabhängige Finanzsenat (UFS) entschieden (GZ RV/0070-K/08 vom 26.1.2010), dass im Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.
Folgender Sachverhalt liegt dieser Entscheidung zu Grunde: Ein Dienstnehmer des österreichischen Roten Kreuzes war neben seiner beruflichen Tätigkeit als Bereichsleiter für Rettungs- und Krankentransporte auch als freiwilliger Mitarbeiter tätig, u. a. seit mehreren Jahren als Landesrettungskommandant und Landeskatastrophenbeauftragter. Er wollte die Kilometergelder der Fahrten zu Verkehrsunfällen sowie zu Vorträgen und Veranstaltungen steuerlich absetzen. Trotz einer gewissen Verknüpfung und schwierigen Abgrenzung zwischen beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit können jene Kosten, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen, steuerlich nicht geltend gemacht werden. Für den UFS stellt die ehrenamtliche Tätigkeit keine Einkunftsquelle dar.
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