|
Durch die Finanzstrafgesetzesnovelle 2010 wurde mit dem §30 FinStrG die Möglichkeit geschaffen, sich für finanzstrafrechtlich "verdächtige" Prüfungsfeststellungen in begrenztem Umfang mit einem Zuschlag von 10% "freizukaufen".
Voraussetzungen:
- Der strafrechtlich verdächtige Betrag darf 10.000 Euro für ein Jahr und 30.000 Euro für den Prüfungszeitraum nicht übersteigen. Hier geht es nur um die strafrechtlich verdächtigen Sachverhalte. Das Prüfungsmehrergebnis in seiner Gesamtheit ist unerheblich.
- Der Steuerpflichtige muss diesen Zuschlag beantragen und dafür einen Rechtsmittelverzicht auf die Festsetzung der Abgabenerhöhung erklären. Auf ein Rechtsmittel gegen die Prüfungsfeststellung muss nicht verzichtet werden.
- Die Abgabennachforderung und die Abgabenerhöhung werden innerhalb eines Monats zur Gänze entrichtet.
- Zuständig für die Durchführung dieser Maßnahme ist die Abgabenbehörde, die auch das Vorliegen einer finanzstrafrechtlichen Verdachtslage zu beurteilen hat.
|