Durch eine Gesetzesänderung in Deutschland werden an Ausländer bezahlte Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend ab 1. Januar 2005 in Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht steuerpflichtig:
Hierbei wird von den Renten des Jahres 2005 ein Betrag in Höhe von 50% steuerfrei belassen. Dieser steuerfreie Betrag vermindert sich in den Folgejahren jährlich um 2%. Bei der Besteuerung kommt der normale Tarif ohne Berücksichtigung eines Grundfreibetrages oder anderer Vergünstigungen zur Anwendung. Zur Berücksichtigung von Vergünstigungen besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen. Dies ist nur möglich wenn zumindest 90% der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die jährlichen österreichischen Einkünfte bestimmte Grenzen nicht übersteigen (für 2005-2007 EUR 6.136, für 2008 EUR 7.664, für 2009 EUR 7.834, für 2010 EUR 8.004). Dies hat jedoch zur Folge, dass man in Deutschland mit seinem gesamten Welteinkommen der Einkommensteuer unterliegt. In Österreich müssen die deutschen Renten weiterhin im Rahmen des Progressionsvorbehaltes versteuert werden.
Tipp: Da eine Vorteilhaftigkeit der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht in Deutschland nur im Einzelfall beurteilt werden kann, empfehlen wir eine individuelle Beratung durch (uns als) Ihren Steuerberater.