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Au-pair-Kräfte sind Ausländerinnen/Ausländer (in der Regel Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten) zwischen 18 und 28 Jahren, die durch ihren Aufenthalt in Österreich ihre im Ausland erworbenen Deutschkenntnisse vertiefen und das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennenlernen möchten. Die Au-pair-Kraft wird in die Gastfamilie aufgenommen und hilft im Haushalt und bei der Kinderbetreuung mit.
Au-pair-Kräfte aus EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sind zur Niederlassung in Österreich berechtigt und benötigen keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen jedoch spätestens drei Monate nach der Niederlassung eine Anmeldebescheinigung bei der Fremdenbehörde beantragen.
Drittstaatenangehörige benötigen einen Aufenthaltstitel in Form einer "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" für die gesamte Dauer der Au-pair-Tätigkeit.
Au-pair-Kräfte sind an sich vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen, ihre Beschäftigung muss jedoch beim Arbeitsmarktservice angezeigt werden.
Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das unter anderem arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall regelt.
Weitere Informationen finden Sie unter www.help.gv.at oder Sie rufen uns ganze einfach an.
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