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Durch das Auslaufen der Übergangsfristen dürfen im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 1. Mai 2011 Bürger von Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen zu den selben Bedingungen wie Inländer in Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden.
Die betreffenden ausländischen Bürger benötigen lediglich eine Anmeldebescheinigung, die nach drei Monaten bei der Fremdenbehörde zu beantragen ist. Die Bezahlung hat nach den österreichischen Kollektivvertragsbestimmungen zu erfolgen. Diese Regelung gilt auch für Leasingarbeitskräfte aus dem EU-Raum, die bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt sind.
Erbringt ein ausländischer Unternehmer aus dem EU-Raum mit eigenen Dienstnehmern Leistungen in Österreich, so muss dieser - wie auch schon bisher - vor Aufnahme der Tätigkeit eine entsprechende Dienstleistungsanzeige beim Wirtschaftsministerium erstatten. Für die in diesem Fall beschäftigten Dienstnehmer gelten ebenfalls die österreichischen kollektivvertraglichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z. B. Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch).
Durch das Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz werden die Behörden die Einhaltung dieser Bestimmungen in Hinkunft verstärkt überprüfen und es können überdies bei entsprechenen Verstößen Verwaltungsstrafen zwischen EUR 1.000.-- und 50.000.-- verhängt werden.
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