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Seit der Steuerreform 2009 besteht die Möglichkeit, durch steuerfreie Zuwendungen an Eltern von Kleinkindern dafür zu sorgen, dass diese leichter Beruf und Familie vereinbaren können.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:
Zuschüsse des Arbeitgebers dür die Betreuung von Kindern sind bis höchstens € 500,-- pro Kind und Kalenderjahr steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber gewährt den Zuschuss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern; der Kreis der Arbeitnehmer mit Kindern (bis 10 Jahren) gilt als Gruppe.
- Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die Betreuung betrifft ein Kind, für das der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.
- Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
- Der Zuschuss wird direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die Betreuungsperson ausbezahlt oder der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer Gutscheine aus, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.
- Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine Erklärung übergeben. Dazu ist das Formular L35 (Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten) vorgesehen.
Falls Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns.
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