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Adoptionskosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der UFS (Unabhängige Finanzsenat) hat dazu festgestellt, dass dies im Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern gerechtfertigt ist.
Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 28.1.2010 (GZ RV/0361-I/09) das für eine außergewöhnliche Belastung notwendige Merkmal der Zwangsläufigkeit mit dem öffentlichen Interesse an Kindern betont und sich damit der gängigen Literatur angeschlossen. Neben den Kosten für eine künstliche Befruchtung sind auch jene einer Adoption absetzbar, wenn dadurch ein bislang versagt gebliebener Kinderwunsch erfüllt werden kann.
Im gegenständlichen Fall hat auch das Gegenargument des Finanzamtes bezüglich des freiwilligen Abschlusses eines Adoptionsvertrages nichts an der Zwangsläufigkeit und somit der Anerkennung der Adoptionskosten geändert. Diese können z.B. Flug-, Unterbringungs- und Kinderarztkosten umfassen sowie auch Adoptionsgebühren an den ausländischen Staat.
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