Schmökern Sie in unserer Klientenzeitung
|
 |
 |
 |
|
 |
Absetzbarkeit von Reisekosten und Aufteilungsverbot
VwGH lässt unter bestimmten Voraussetzungen einen anteiligen Reisekostenabzug bei "nicht ausschließlich beruflich veranlassten Reisen" zu
|
 |
In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat der VwGH (2010/15/0197 vom 27. Jänner 2011) - abgehend vom sogenannten Aufteilungsverbot - von sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reisen einen anteiligen Reisekostenabzug zugelassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich eine "vorrangig beruflich veranlasste Reise" klar in einen beruflichen und privaten Abschnitt aufteilen lässt und diese Abschnitte zeitlich aufeinander folgen ("ausschließlich beruflich veranlasster Reisetag"). Bei einem täglichen "Mischprogramm" ist keine anteilige Geltendmachung von Reisekosten möglich. Die Kosten für die Hin- und Rückreise sind demnach im Verhältnis der jeweiligen beruflich und privat veranlassten Aufenthaltstage aufzuteilen. Bei "fremdbestimmten Reisen" - das sind Reisen, bei denen berufliche Veranlassung das auslösende Moment für den Antritt der Reise ist - sind sämtliche Kosten zur Gänze abzugsfähig, solange private Unternehmungen von untergeordneter Bedeutung sind. Werden im Rahmen einer Urlaubsreise nebenbei auch berufliche Termine wahrgenommen, kann kein anteiliger Abzug von Reisekosten erfolgen, da es sich in diesem Fall nicht um eine "vorrangig beruflich veranlasste Reise " handelt.
Steuertipp: Da in Hinkunft mit einer diesbezüglich genauen Kontrolle von Seiten der Finanzverwaltung zu rechnen ist, empfiehlt es sich, das Vorliegen von unterschiedlichen Reiseabschnitten und die vorrangige berufliche Veranlassung der Reise genau zu dokumentieren und zu belegen.
|
|
|
 |
 |
|